Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für Dienstleistungen, die von der AlphaX Innovation Services, im folgenden AlphaX, erbracht werden.

§ 1 Angebote

  1. Angebote sind unverbindlich, soweit nicht alle zur Auftragserfüllung vorliegenden Informationen, insbesondere die Unterzeichnung, seitens des Kunden vorliegen.
  2. Angebote der AlphaX an den Auftragnehmer sind für die Dauer von 21 Tagen verbindlich, sofern dies im Angebot nicht anderweitig geregelt ist. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot innerhalb der Bindungsfrist an (schriftlich, per Telefax oder E-Mail), kommen die darin beschriebenen Aktivitäten unter Geltung dieser AGB zustande.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alphaX zu unterstützen und die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber wird die in diesen AGB und im Angebot vereinbarten Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten erbringen. Hierzu zählen insbesondere die für die Vertragsdurchführung erforderliche Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten, organisatorische Unterstützung und die Benennung eines Projektverantwortlichen beim Kunden. Benötigte Daten und Informationen stellt der Auftraggeber der alphaX rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung.
  3. Ein Dienstleistungsrahmenvertrag oder Angebotsdokument regelt alle weiteren Rechte und Pflichten des Autraggebers.

§ 3 Rechte und Pflichten der AlphaX

  1. Die AlphaX ist hinsichtlich der tatsächlichen Erbringung der ihr übertragenen Aufgaben frei. Dies betrifft sowohl den zeitlichen Umfang der Leistungserbringung als auch die Art und Weise der Erledigung, soweit nicht die vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber seinem Kunden nachteilig beeinträchtigt werden oder das jeweilige Angebot diesbezüglich explizite Regelungen vorsieht.
  2. Die AlphaX unterliegt keinem Weisungsrecht. Fachliche Vorgaben seitens des Auftraggebers sind allerdings insoweit zu beachten, als diese für die sachgerechte Auftragsdurchführung erforderlich sind.
  3. Ein Dienstleistungsrahmenvertrag oder Angebotsdokument regelt alle weiteren Rechte und Pflichten der alphaX.

§ 4 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich nach den tatsächlich für die gemäß Leistungserbringung aufgewendeten Arbeitsstunden und einen dafür anzusetzenden Stundensatz.
  2. Eine Arbeitsstunde entspricht einer Zeitstunde. Für die Abrechnung maßgeblich sind jeweils angefangene Zeitstunden, die auf volle Viertelstunden aufgerundet werden.
  3. Für die Leistungen der AlphaX gelten folgende Standard-Stundensätze:
  4. 125,00 Euro für angebotsabhängige Dienstleistungen wie Beratung, Entwicklung, Inbetriebnahme, Wartungsarbeiten oder Ähnliches
  5. 250,00 Euro für angebotsunabhängige Beratung
  6. Soweit, abweichend von § 7 Absatz 1, eine Leistungserbringung durch die AlphaX nicht am Erfüllungsort, sondern an einem anderen Ort (Sitz des Auftraggebers, sonstiger vom Auftraggeber bestimmter Ort, vgl. § 7 Absatz 2) stattfindet, wird die Fahrzeit bei der Berechnung des Zeitaufwandes zur Berechnung der Vergütung nur mit 50% angesetzt. Zusätzlich ist eine Kilometerpauschale in Höhe von € 0,51 pro gefahrenen Kilometer und pro eingesetzten Mitarbeiter zu leisten. Sollten in diesem Zusammenhang weitere Reisekosten, insbesondere Übernachtungskosten, anfallen, sind diese ebenso vom Auftraggeber zu erstatten, soweit sie erforderlich waren.
  7. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 5 Fälligkeit und Rechnungslegung

  1. Die AlphaX wird die nach Aufwand bestimmte, in einem Kalendermonat angefallene Vergütung zum Ende des jeweiligen Monats abrechnen.
  2. In der Rechnung sind der entstandene Arbeitsaufwand und die Fahrtzeiten jeweils gesondert nach Stunden darzustellen. Der Arbeitsaufwand ist durch einen entsprechenden Tätigkeitsnachweis, der vom Auftraggeber gegenzuzeichnen ist, zu belegen. Erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises keine Gegenzeichnung durch den Auftraggeber und werden von diesem in dieser Zeit auch keine Einwände hiergegen erhoben, gilt der Tätigkeitsnachweis als bestätigt.
  3. Für die Fahrtzeiten werden pauschal die sich aus einem gängigen Routenplaner ergebenden Fahrtzeiten angesetzt, unabhängig von etwaigen Mehr- oder Minderzeiten.
  4. Alle weiteren Aufwendungen, insbesondere Übernachtungskosten, werden in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet und entsprechend belegt.
  5. Ist im Einzelfall abweichend von der Regelung in § 4 keine nach dem Stundenaufwand bestimmte Vergütung, sondern ein Pauschalhonorar vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Ablauf des dafür festgelegten Leistungszeitraums.
  6. Die Vergütung und Reisekosten sind innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab dem jeweiligen Rechnungsdatum, zur Zahlung auf ein von alphaX zu benennendes Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist der Eingang bei AlphaX. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne Weiteres in Verzug.
  7. Die Rechnung hat die gesetzlichen Vorgaben an eine Rechnungsstellung zu erfüllen. Weist die Rechnung Fehler im Hinblick auf die formellen Anforderungen auf, ist auf Verlangen des Auftraggebers eine neue, ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Dies lässt das Bestehen und die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs unberührt. Ein Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber aufgrund eines solchen Umstandes nicht zu.
  8. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber die gesetzlich bestimmten Verzugszinsen zu leisten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt der AlphaX vorbehalten.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Die Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur vorbringen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem setzt die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts voraus, dass der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.

§ 7 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtungen der AlphaX ist sein amtlich gemeldeter Sitz.
  2. Die AlphaX trifft allerdings auf Verlangen des Auftraggebers die Verpflichtung, die Leistungserfüllung an den Sitz des Auftraggebers oder an einen sonstigen, von ihm bestimmten Ort zu verlegen, wenn dies für die ordnungsgemäße und sachgerechte Auftragsdurchführung erforderlich ist.

§ 8 Haftung

  1. Sowohl die AlphaX als auch der Auftraggeber haften im gleichen Maße für eigenes Verschulden wie für das ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen.
  2. Im Falle einer schuldhaften Vertragsverletzung durch die AlphaX, die den Auftraggeber zum Schadensersatz berechtigt, scheidet eine Haftung aus, wenn die Verletzungshandlung nur leicht fahrlässig begangen wurde, es sei denn,
    • es handelt es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die den Vertrag maßgeblich prägt und zum Erreichen des beidseitig bezweckten Erfolges entscheidend beitragen soll, wozu insbesondere die Hauptleistungspflichten und die dazu vergleichbaren Pflichten zählen, oder
    • die Verletzungshandlung hat zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt.
  3. Die Haftung der alphaX für die Verletzung vertragswesentlicher oder fahrlässiger Pflichten wird der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Dies gilt nicht, wenn
    • die Verletzungshandlung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen wurde oder
    • wenn die Verletzungshandlung zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.
  4. Ansprüche gegen die AlphaX auf Leistung von Schadensersatz verjähren innerhalb von 2 Jahren. Der Zeitpunkt des Beginns der Frist richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Die grundsätzlich bestehenden Beweislastregelungen werden durch die vorgenannten Bestimmungen nicht geändert.

§ 9 Urheberrechte, Erfindungen

  1. Soweit die AlphaX durch seine Tätigkeit eigene Urheber- oder Patentrechte begründet oder im Rahmen seiner Leistungen die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte erlangt, räumt er auf Verlangen des Auftraggebers diesem das ausschließliche Nutzungsrecht per gesonderten Lizenzvertrag hieran ein bzw. überträgt er diesem das erlangte Nutzungsrecht im Rahmen einer gesonderten Lizenzierung.
  2. Dem Auftraggeber wird es gestattet, die vorbehaltenen Nutzungsrechte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs für die AlphaX an Dritte zu übertragen. Die aus einer Weiterübertragung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderung tritt der Auftraggeber hiermit bereits im Voraus sicherungshalber an die AlphaX ab, die diese Abtretung annimmt. Die Berechtigung zum Forderungseinzug verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat der AlphaX auf Verlangen alle die abgetretene Forderung und den Drittschuldner betreffenden Angaben zu erteilen. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, steht der AlphaX das Recht zu, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung offenzulegen und Leistung an sich selbst zu verlangen.
  3. Kommt es im Rahmen der Leistungserbringung auf Seiten der AlphaX zu Diensterfindungen im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes durch die eingesetzten Mitarbeiter, verpflichtet sich die AlphaX bereits jetzt, auf Verlangen des Auftraggebers die daraus resultierenden Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen, um die Übertragung nach Absatz 1 bewirken zu können.
  4. Die vorstehende Regelung gilt auch für die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten an Urheberrechten von Mitarbeitern.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich im Falle der Inanspruchnahme von Diensterfindungen durch die AlphaX dieser von allen Ansprüchen seitens der jeweiligen Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz freizustellen. Hierzu hat er in die daraus resultierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern einzutreten. Stimmt der betroffene Arbeitnehmer dieser Schuldübernahme nicht zu, erfolgt jedoch eine Freistellung im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und AlphaX.
  6. Die vorstehenden Verpflichtungen der AlphaX stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der für das jeweilige Projekt anfallenden Lizenzvergütungen.

§ 10 Geheimhaltung, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen

  1. Die AlphaX wird über alle ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen bewahren.
  2. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und der AlphaX fort.
  3. In gleicher Weise unterliegt die AlphaX im Rahmen ihrer Tätigkeit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Insbesondere verpflichtet sich die AlphaX zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne von § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes.
  4. Im Hinblick auf die vorstehenden Bestimmungen hat die AlphaX ihr seitens des Auftraggebers überlassene Unterlagen und Daten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter aufzubewahren und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Der AlphaX steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, als dass noch fällige Vergütungsansprüche durch den Auftraggeber zu bedienen sind.

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs oder der Einzelverträge unwirksam sein oder werden bzw. diese Lücken aufweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des jeweiligen Vertrages.
  2. Auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien soll ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.

Gerichtsstand für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist am Sitz der AlphaX Innovation Services UG (haftungsbeschränkt).

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